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   OLG Stuttgart, 26.04.2020 - 16a U 461/20   

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https://dejure.org/2020,52353
OLG Stuttgart, 26.04.2020 - 16a U 461/20 (https://dejure.org/2020,52353)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2020 - 16a U 461/20 (https://dejure.org/2020,52353)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. April 2020 - 16a U 461/20 (https://dejure.org/2020,52353)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2020 - 16a U 461/20
    Dabei sind im Ausgangspunkt auch im Anwendungsbereich des § 826 BGB die Nutzungsvorteile in Abzug zu bringen, die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch hier (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19 - juris Rz. 66).

    Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, wo in Rz. 79 ausdrücklich auf eine "Schätzung" und § 287 ZPO Bezug genommen wird, entnimmt der Senat, dass auch das Revisionsgericht auf diesem Standpunkt steht.

    Weder ist dargetan, dass die von der Beklagten ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung falsch oder ungültig sei noch sind die genannten Vorschriften Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ; der Senat schließt sich insofern der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rz. 73ff.) an.

    In der o. g. Entscheidung vom 25.05.2020 ( VI ZR 252/19) hat der Bundesgerichtshof nicht nur die grundsätzliche Frage geklärt, dass auch im Rahmen von § 826 BGB die Anrechnung der Nutzungsvorteile zu erfolgen hat, sondern sich auch ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die Höhe der anzurechnenden Nutzungsvorteile durch Schätzung zu ermitteln ist.

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2020 - 16a U 461/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 28.01.2020, VIII ZR 57/19 - juris-Rz. 7ff.) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.
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